Lebensmittelinfor­mationen auf der Verpackung

Cool gestaltete Lebensmittelverpackungen bei jungen Start-ups oder eher traditionell gehaltene Verpackungen bei typischen Grundnahrungsmitteln – eines haben sie gemein: im Hinblick auf lebensmittelrechtliche Anforderungen unterliegen sie denselben Verordnungen.

Unternehmen, die Lebensmittel in Verkehr bringen, werden regelmäßig kontrolliert, ob die Pflichtangaben auf Lebensmittelverpackungen eingehalten werden. Warum? Das erfährst Du in diesem Magazinbeitrag.

Die Verordnung (EU) Nr. 1169 / 2011:
Diese Verordnung ist essentiell, wenn es um den Inhalt einer Lebensmittelverpackung geht. Hier ist geregelt was auf einer Verpackung draufstehen muss. Dies sind: die Bezeichnung des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, die Menge bestimmter Zutaten, die Füllmenge des Lebensmittels, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum, ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung oder Verwendung des Lebensmittels, die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels, eine Gebrauchsanleitung (z.B. bei Backmischungen), für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent sowie eine Nährwertdeklaration.

Die Verordnung kann von jeder Person über das Internet aufgerufen werden.
Innerhalb dieser Verordnung gibt es noch weitere Hinweise darüber, wie z.B. Zutaten im Zutatenverzeichnis angegeben werden müssen und wann der Gewichtsanteil einer Zutat anzugeben ist. Grundsätzlich werden die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils im Zutatenverzeichnis genannt. Wird eine Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt z.B. bei Karotte-Meersalz-Cracker muss der Gewichtsanteil von Karotte und Meersalz genannt werden. Dies gilt ebenso, wenn eine Zutat z.B. die Karotte auf einer Verpackung bildlich hervorgehoben wird.

Des Weiteren müssen die in der Verordnung kennzeichnungspflichtigen Allergene durch einen Schriftsatz hervorgehoben werden, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben. Dies kann z.B. durch „Fettdrucken“ oder durch eine „kursive“ Schriftart erfolgen.

Möchte ein Lebensmittel mit bestimmten Aussagen wie „sehr proteinreich“ oder „calciumreich“ beworben werden, unterliegen diese Aussagen der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben („Health Claim Verordnung“, Verordnung (EU) Nr. 1924/2006. Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind. Der Hinweis „hoher Proteingehalt“ ist demnach nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mind. 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels fallen. Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos dürfen nur gemacht werden, wenn sie ausdrücklich nach sorgfältiger Prüfung zugelassen wurden.
Neben den genannten Verordnungen existieren weitere Vorgaben, wie z.B. die Leitsätze für Brot und Kleingebäck. Hier ist z.B. geregelt aus was ein Vollkornbrot bestehen muss. Laut Definition muss Vollkornbrot aus mindestens 90 % Vollkornerzeugnissen bestehen, bezogen auf den Getreideanteil des Brotes. Entsprechende Leitsätze existieren auch für weitere Lebensmittelgruppen.

Zusammenfassung

Unternehmen, die Lebensmittel in Verkehr bringen, werden regelmäßig kontrolliert ob die Pflichtangaben auf Lebensmittelverpackungen eingehalten werden. Doch nicht nur die Lebensmittelbehörde hat ein Anliegen, dass alle Angaben eingehalten werden. Auch diverse Abmahnvereine schauen im Internet nach Firmen, deren Produktverpackung oder Werbeaussagen nicht mit den Vorgaben übereinstimmen. Daher ist es wichtig, sich vor Inverkehrbringen eines Lebensmittels intensiv mit den gesetzlichen Vorgaben zu beschäftigen und die Verpackung gegebenenfalls von einem Experten überprüfen zu lassen.

Autorin des Magazinbeitrages

Mona Glock | Master of Science  Lebensmittelwissenschaften und - technologie

Mona Glock

  • Master of Science Lebensmittelwissenschaften und -technologie
  • Dozentin und Tutorin der Academy of Sports

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Quellenangaben (Stand: 10.2019)

  • Leitsätze für Brot und Kleingebäck, vom 19.10.1993, zuletzt geändert am 19.9.2005
  • Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
  • Verordnung (EG) NR. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

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