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Inhalte und Aufgaben des Arbeitsschutzes

Der Arbeitsschutz dient dem Schutz vor berufsbedingten Gefahren und Unfällen. Arbeitsschutz wird in Deutschland schon deutlich länger betrieben als Betriebliches Gesundheitsmanagement. Das liegt daran, dass früher die Arbeitsplätze mehr in Industriebetrieben oder der Landwirtschaft angesiedelt waren. Dort war die Arbeit viel gefährlicher. 1884 wurde unter Bismarck das Unfallversicherungsgesetz verabschiedet. Daraufhin wurden auch die Berufsgenossenschaften gegründet.

Im Laufe der Jahrzehnte wurden eine Fülle von gesetzlichen Regelungen und Verordnungen entwickelt, die dem Arbeits- und Unfallschutz von Beschäftigten dienen. Hier sind die Strukturen in Deutschland und auch in den einzelnen Unternehmen deutlich weiter entwickelt als beim BGM.

Aufgaben des Arbeitsschutzes:

  • Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer
  • Erhaltung der Arbeitskraft
  • Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
  • Vermeidung von Arbeitsunfällen (z. B. Stürzen, Gefährdungen durch Maschinen oder Gefahrstoffe, Wegeunfälle)
  • Verringerung der Folgen von möglichen Unfällen (z. B. durch Entschärfung von Gefahrensituationen, zusätzliche Schutzmaßnahmen und eine persönliche Schutzausrüstung)
  • Personenbezogener Schutz bestimmter Gruppen (z. B. Jugendschutz oder Mutterschutz).

Für den Arbeitsschutz gibt es in Deutschland eine Fülle von gut ausgearbeiteten Gesetzen als Grundlage:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit seinen Verordnungen, z. B.:
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Baustellenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Bildschirmarbeitsverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • Technische Regeln
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, ebenfalls mit weiteren Verordnungen
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Chemikaliengesetz mit seinen Verordnungen
  • Atomgesetz mit seinen Verordnungen, z. B. der Röntgenverordnung

Der Arbeitsschutz kann in den Betrieben unterschiedlich umgesetzt werden. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben Betriebs- oder Personalräte hier eine weitgehende Mitbestimmungsmöglichkeit.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über mögliche Gefahren und deren Vermeidung zu unterweisen.

 

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