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Eingliederungsmanagement (BEM)

Seit 2004 gibt es eine rechtliche Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Gesetzlich verankert ist das BEM in § 84 Absatz 2 des SGB IX. Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Die Krankheit muss also nicht am Stück stattfinden, sondern es werden alle Krankheitszeiten innerhalb eines Jahres zusammengerechnet. Es muss sich auch nicht um die gleiche Diagnose handeln.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu klären, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“ Wie das genau innerhalb eines Betriebes organisiert werden soll, ist nicht vorgegeben. Daher ist es eine wichtige Aufgabe des BGM, hier entsprechende Strukturen und Regelungen zu schaffen.

Hinweis

Die Teilnahme am BEM ist für den betroffenen Mitarbeiter immer freiwillig

Gesetzlich vorgegeben ist die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat), bei schwerbehinderten Beschäftigten außerdem die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Bei Bedarf soll auch der Betriebsarzt teilnehmen. Ggf. soll der Arbeitgeber außerdem die örtlichen gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger, oder – bei schwerbehinderten Menschen – das Integrationsamt beteiligen.

Üblicherweise gibt es im Unternehmen die Rolle eines BEM-Beauftragten, der oder die für das gesamte Verfahren zuständig ist und den Ablauf überprüft. Diese Rolle sollte in das BGM eingebunden werden. Der oder die BEM-Verantwortliche ist jeweils für die Bearbeitung eines einzelnen Falles zuständig.

Viele Betriebe schließen eine Betriebsvereinbarung zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitervertretung, in der geregelt wird, wie das BEM gehandhabt wird.

Viele Mitarbeiter haben Vorbehalte gegen das BEM-Verfahren, weil sie im Falle einer längeren Krankheit Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber befürchten. Aus diesen Gründen zögern sie oft, das Angebot eines BEM anzunehmen. Daher ist es vorab enorm wichtig, die Belegschaft über die Ziele des BEM zu informieren. Tatsächlich dient das BEM der Unterstützung des erkrankten Mitarbeiters. Der Betrieb soll in die Lage versetzt werden, den Arbeitsplatz und die -aufgaben so anzupassen, dass auch Mitarbeiter mit gesundheitlichen Einschränkungen baldmöglichst wieder arbeiten können und nicht erneut erkranken.

 

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